Die Videobetreuung ist mittlerweile in § 134a Absatz 1d SGB V "Versorgung mit Hebammenhilfe" aufgenommen. Die Vertragspartner führen hierzu im Rahmen der Verhandlungen zum Hebammenhilfevertrag intensive Gespräche.
Die Übergangsregelung zur Videobetreuung in bekannter Fassung ist bis 30. Juni 2022 verlängert. Das bedeutet, dass es bis zum Sommer auch keine geänderten Anforderungen zu den Tools gibt. In unserem Mitgliederbereich finden Sie den Wortlaut der Übergangsvereinbarung zu Ihrer Information. Dazu müssen Sie eingeloggt sein. Die Abrechnungsdienstleister sind bereits informiert.