Wenn Sie für Ihr frisches Wissen zu Corona Fortbildungsstunden nachweisen möchten, dann besuchen Sie OlGA. Zum Thema „Digitale Beratung und Kurse“ finden Sie hier einen Fortbildungsnachweis. Es entstehen weitere für jeweils zwei Notfallstunden für die Kurse „Persönliche Schutzausrüstung“ und „Aktuelles zu Corona“.
Welche Sonderregelungen bei der Vergütung von freiberuflichen Leistungen gelten für die Zeit der Corona-Pandemie? Hier haben Sie die Möglichkeit, sich zu informieren.
Die Abklärung, ob die Sondervereinbarung zur Abrechnung von Hebammenleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch privatrechtlich abgerechnet werden darf, muss einzeln auf Länderebene erfolgen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Landesverband, inwieweit schon Zusagen für die befristete Vereinbarung vom 19.03.2020 und die Änderungsvereinbarung vom 25.03.2020 zum Vertrag nach § 134a SGB V für die private Abrechnung zur Anwendung vorliegen. Daher empfehlen wir folgendes Vorgehen: Die mögliche Anwendung von digitalen Kommunikationsmitteln (Videotelefonie, Live-Kurse) sollte in den Behandlungsvertrag mitaufgenommen werden. Die Frau muss sich im Vorfeld bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob die vereinbarten Hebammenleistungen (mit den Sonderregelungen) auch von ihrer privaten Versicherung übernommen werden.