Wenn Sie für Ihr frisches Wissen zu Corona Fortbildungsstunden nachweisen möchten, dann besuchen Sie OlGA. Zum Thema „Digitale Beratung und Kurse“ finden Sie hier einen Fortbildungsnachweis. Es entstehen weitere für jeweils zwei Notfallstunden für die Kurse „Persönliche Schutzausrüstung“ und „Aktuelles zu Corona“.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht mit Antworten auf häufige gestellte Fragen zu den Sonderregelungen im Rahmen der befristeten Vereinbarung über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung gemäß § 134a SGB V im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Achtung:
Ab dem 1. Januar 2021 tritt die befristete Vereinbarung vom 18.11.2020 in Kraft, welche bis zum 31.03.2021 bzw. für digitale Kurse bis zum 30.06.2021 Gültigkeit hat. Sie ersetzt ab dem 1. Januar 2021 die Vereinbarung vom 08.09.2020.
Die Gemeinsame Umsetzungsempfehlung (GUE) wurde jetzt in die befristete Vereinbarung überführt, demzufolge existiert ab dem 1. Januar 2021 die GUE nicht mehr.
Synchrone (gleichzeitige) Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherte in Echtzeit vorrangig per Videotelefonie, auch über Telefon möglich:
Achtung:
Ab dem 1. Oktober 2020 gelten neue Positionsnummern für die digitale Leistungserbringung. Diese können erst ab dem 1. Oktober erbracht und frühestens 6 Wochen danach abgerechnet werden, demzufolge frühestens erst ab dem 13. November 2020. Grund ist erneut die erforderliche Zeit der Krankenkassen für die technische Umsetzung. Daher empfehlen wir bei Liquiditätsengpässen eine Trennung zwischen den digitalen und aufsuchenden Leistungserbringungen vorzunehmen und zwei getrennte Versichertenbestätigungen zu nutzen. Somit können die aufsuchenden Betreuungsleistungen im normalen Zeitrhythmus abgerechnet werden.
Auf der Versichertenbestätigung kann nur die jeweilige Bezugs-Positionsnummer angegeben werden, da die Versichertenbestätigungen nicht angepasst wurden. Weiterhin ist „V“ bzw. „T“ anzugeben. Durch die Abrechnungssoftware/Abrechnungsdienstleister müssen dann im digitalen Rechnungssatz die neuen Positionsnummern hinterlegt werden. Auf der E-Mailbestätigung bitte die neue Positionsnummer angeben.
Ankreuzen der Bezugs-Positionsnummer auf der Versichertenbestätigung | Neue Positionsnummer | Bezeichnung |
0200 | 0270 | Individuelle Basisdatenerhebung |
0230 | 0280 | Individuelles Vorgespräch |
0240 | 0290 | Spezifisches Aufklärungsgespräch |
05X0 | 0570 0580 (mit Zuschlag) | Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden/Wehen |
gilt weiterhin bis zum 31.03.2021
Die Beratungsleistung unter 20 Minuten mittels Kommunikationsmedium (vorrangig Videotelefonie, Telefon auch möglich) ist mit der Positionsnummer 0100 abzurechnen. Unter der Positionsnummer 0100 „Beratung der Schwangeren“ war schon immer die Nutzung eines Kommunikationsmediums möglich.
gilt weiterhin bis zum 31.03.2021
Für eine notwendige ununterbrochene Betreuungsleistung über 20 Minuten hinaus und bis zur 40. Minute ist 05X0 einmal, ab der 41. Minute zweimalig abrechnungsfähig. Demzufolge kann die 0570 / 0580 maximal zweimal direkt hintereinander abgerechnet werden (ab der 41. Minute = 2 x 0570 / 0580 ).
Entgegen der Anlage 1.3 erlaubt die Sonderregelung nur eine begrenzte Abrechnung der 0570 / 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag mittels Kommunikationsmedium (vorrangig Videotelefonie, Telefon auch möglich).
Die Abrechnung der 0100 unmittelbar vor oder nach der 0570 / 0580 ist unzulässig.
gilt weiterhin bis zum 31.03.2021
Seit dem 19.06.2020 trat wieder die Beschränkung für Dienst-Beleghebammen in Kraft, dass Leistungen bei höchstens zwei Versicherten zur gleichen Zeit abrechnungsfähig sind. Jedoch können in der Zeit vom 01.10.2020-31.03.2021 mehr als zwei Versicherte abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt nicht sichergestellt werden kann. Dies muss auf der Versichertenbestätigung begründet werden. Mögliche Beispiele:
Synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherte in Echtzeit vorrangig per Videotelefonie, auch Telefon möglich, für:
Ist eine weitergehende ununterbrochene Betreuungsleistung im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über 20 Minuten hinaus notwendig, kann ab der 21. Minute die Positionsnummer 2370/2380 bzw. 2870/2880 abgerechnet werden.
Achtung:
Auf der Versichertenbestätigung kann nur die jeweilige Bezugs-Positionsnummer angegeben werden, da die Versichertenbestätigungen nicht angepasst wurden. Weiterhin ist „V“ bzw. „T“ anzugeben. Durch die Abrechnungssoftware/Abrechnungsdienstleister müssen dann im digitalen Rechnungssatz die neuen Positionsnummern hinterlegt werden. Auf der E-Mailbestätigung bitte die neue Positionsnummer angeben.
Ankreuzen der Bezugs-Positionsnummer auf der Versichertenbestätigung | Neue Positionsnummer | Bezeichnung |
21X0 | 2370 2380 (mit Zuschlag) | Wochenbettbetreuung |
21X0 | 2870 2880 (mit Zuschlag) | Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten |
Unter den Positionsnummern 2300 „Beratung der Wöchnerin“ und der 2900 war schon immer die Nutzung eines Kommunikationsmediums möglich.
Die Abrechnung der 2300 beziehungsweise der 2900 unmittelbar vor oder nach der 2370/2380 und 2870/2880 ist unzulässig.
Die Kontingente der Anlage 1.3 bleiben davon unberührt.
gilt weiterhin bis zum 31.03.2021
Nein, sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist eine ärztliche Anordnung notwendig. Gemäß der Anlage 1.3 sind innerhalb der ersten zehn Tage maximal 20 Betreuungen insgesamt abrechnungsfähig. Für die Überschreitung ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.
Das bedeutet, dass die in der Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis zum Vertrag nach Paragraf 134a SGB V aufgeführten Regelungen weiterhin gültig sind. Alle Kontingente, Ausschlüsse und Anforderungen bleiben vollumfänglich bestehen.
gilt weiterhin bis zum 31.03.2021
Ja, ab sofort können auch die Geburts- und Rückbildungskurse „live“ in Ton und Bild (in Echtzeit) durchgeführt werden. Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Bitte beachten Sie die neuen technischen Anforderungen an Videotelefonie (siehe oben unter Technische Anforderungen).
Auf der Grundlage der technischen Mindestanforderungen ist zu gewährleisten, dass die Übungen und Anleitungen der Hebamme von allen Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind. Darüber hinaus sollen Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
gilt bis zum 30.06.2021
Achtung:
Auf der Versichertenbestätigung kann nur die jeweilige Bezugs-Positionsnummer angegeben werden, da die Versichertenbestätigungen nicht angepasst wurden. Weiterhin ist „V“ bzw. „T“ anzugeben. Durch die Abrechnungssoftware/Abrechnungsdienstleister müssen dann im digitalen Rechnungssatz die neuen Positionsnummern hinterlegt werden. Auf der E-Mailbestätigung bitte die neue Positionsnummer angeben.
Ankreuzen der Bezugs-Positionsnummer auf der Versichertenbestätigung | Neue Positionsnummer | Bezeichnung |
0700 | 0770 | Geburtsvorbereitung in der Gruppe |
2700 | 2770 | Rückbildungsgymnastik Gruppe |
Auch hier gilt weiterhin für den Geburtsvorbereitungskurs in der Gruppe die maximale Anzahl bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Unterrichtsstunden (je Stunde mit 60 Minuten).
Im Rückbildungskurs bis zu zehn Teilnehmerinnen und maximal zehn Unterrichtsstunden (je Stunde mit 60 Minuten). Während der befristeten Sonderregelung gilt, dass bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse diese bis zum Ende des 12. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.
Diese Kurse können Sie bundesweit anbieten, regionale Begrenzungen bei Videokursangeboten sind nicht vorhanden.
Bitte beachten Sie die neuen technischen Mindestanforderungen, die seit dem 1. Januar 2021 gefordert werden (siehe oben).
Auf der Grundlage der technischen Mindestanforderungen ist zu gewährleisten, dass die Übungen und Anleitungen der Hebamme von allen Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind. Darüber hinaus sollen Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
Liegt der Beginn der ersten Kurseinheit vor dem 31.06.2021, können diese Kurse auch digital beendet werden.
gilt bis zum 30.06.2021
Eine Einzelunterweisung mittels Kommunikationsmedium ist bei fehlender medizinischer Indikation nicht möglich. Auch hier gelten die Regelungen gemäß der Anlage 1.3 unter den entsprechenden Positionsnummern. Die Kontaktbeschränkung aufgrund der COVID19-Pandemie ist keine medizinische Indikation.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2021
Bei Erbringung von Leistungen mittels Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.
Für die aufsuchende Betreuung gilt übergangsweise, wenn lokal keine Hebamme zur Verfügung steht, wird die übliche Begrenzung von 25 Kilometer auf 50 Kilometer Entfernung angehoben.
gilt weiterhin bis zum 31.03.2020
Die befristete Vereinbarung vom 8. September 2020 über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus traten am 1. Oktober 2020 in Kraft und enden bis auf Weiteres für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2020 erbracht wurden.
Ab dem 1. Januar 2021 gilt eine neue befristete Vereinbarung. Die digitale Leistungserbringung ist bis zum 31. März 2021 möglich, digitale Kursangebote bis zum 30. Juni 2021. Liegt der Beginn der ersten Kurseinheit vor dem 30. Juni 2021, können diese Kurse auch digital beendet werden.
Einen Monat vor Ablauf der Frist werden die Vertragspartner erneut prüfen, ob eine Verlängerung notwendig ist. Wichtig ist, dass die Vereinbarung bei Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft tritt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Dies ist mit der Abrechnungsstelle zu klären. Die Abrechnungsstellen erfahren so schnell wie möglich von der Veränderung und sind für die Einpflege in ihr System selber verantwortlich.
Die jeweiligen Versichertenbestätigungen müssen entsprechend dem eingesetzten Kommunikationsmedium in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zusätzlich durch ein „V“ oder „Video“ bzw. „T“ oder „Telefon“ gekennzeichnet werden. Die Unterschrift der Versicherten kann rückwirkend bis zu 8 Wochen nach der jeweiligen Leistungserbringung eingeholt werden. Die Versichertenbestätigung von Betreuungen über einen längeren Zeitraum müssen aufgrund der 8 Wochen ggf. mehrfach an die Versicherte übermittelt werden oder es wird eine neue Versichertenbestätigung begonnen. Die neuen Positionsnummern können auf den Versichertenbestätigungen nicht angegeben werden, daher bitte die entsprechenden Bezugs-Positionsnummern ankreuzen.
Anstatt der Unterschrift kann auch eine Bestätigung per Mail von der Versicherten über die erhaltenen Leistungen erfolgen. In einer E-Mail werden durch die Hebamme die erbrachten Leistungen von maximal 2 Wochen mittels Kommunikationsmittel mit Tag, Uhrzeit (von ... bis) sowie der jeweiligen neuen Positionsnummer mit Bezeichnung aufgelistet (bei 0290 zusätzlich Angabe des Geburtsortes) und an die Versicherte versandt. Diese bestätigt den Erhalt der Leistungen in der Antwortmail. Bei weiterer Betreuung müssen Folgemails aller 2 Wochen mit Auflistung der erbrachten Leistungen an die Versicherte übermittelt werden. Die E-Mailbestätigung/en der Versicherten wird/werden als Urbeleg/e neben der Versichertenbestätigung der Hebamme bei der Krankenkasse eingereicht. Dies bedeutet, dass Sie die vollständig ausgefüllte Versichertenbestätigung (bei Leistungen mittels Kommunikationsmedium ohne Unterschrift) zusammen mit den E-Mailbestätigungen bei der Krankenkasse vorlegen müssen. Auch auf der Versichertenbestätigung müssen alle erbrachten Leistungen enthalten sein. Aus Datenschutzgründen sollte die E-Mailadresse auf der Bestätigungsmail der Versicherten geschwärzt werden. Darüber hinaus sollte sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie Versichertennummer enthalten.
gilt weiterhin bis zum 31.03.2021 bzw. 30.06.2021 (Kursleistungen)
Die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben weiterhin bestehen. Bei der Leistungserbringung per Videotelefonie ist auf eine End- to- End- Verschlüsselung des verwendeten Anbieters zu achten. Zertifizierte Anbieter finden Sie zum Beispiel auf unserer E-Learning Plattform OlGA unter dem Button „Corona“.
Weitere Aufklärungspunkte zum Datenschutz sind, dass…
Die Frauen sind über die Besonderheiten bei der Leistungserbringung per Kommunikationsmedium aufzuklären. Das Aufklärungsgespräch dokumentieren Sie in der Akte der Frau. Sie können zusätzlich die Punkte in ihre Datenschutzerklärung aufnehmen, der Frau zusenden und unterzeichnet von der Frau zurücksenden lassen.
Bei Kurse per Videotelefonie sind die Teilnehmer vor Beginn des Kurses über folgende Punkte aufzuklären:
Diese Aufklärung kann über die Kursanmeldung erfolgen oder vor Beginn der ersten Kurseinheit mittels Videotelefonie.
gilt weiterhin bis zum 30.06.2021
Auch hier gelten die vertraglichen Regelungen, gemäß § 2 Abs. 5 der Anlage 2 müssen alle erbrachten Leistungen aus dem Jahr 2020 spätestens bis zum 30. Juni 2021 abgerechnet werden (Ausschlussfrist).
Nein, die Materialpauschalen sind nicht abrechnungsfähig.
gilt weiterhin bis zum 31.03.2021
Für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur per Kommunikationsmedium gibt es keine gesonderte Materialpauschale. Die entstandenen Kosten sind mit den Vergütungspositionen der befristeten Ausnahmeregelungen abgegolten.
(Hinweis: Anfallende Kosten können steuerrechtlich geltend gemacht werden.)
gilt weiterhin bis zum 31.03.2021/für Kursleistungen bis 30.06.2021
Alle Fristen im Rahmen der Qualitätsvereinbarung nach der Anlage 3 zum Vertrag nach § 134a SGB V werden bis sechs Wochen nach Aufhebung der Gefährdungseinschätzung „hoch“ des Robert Koch-Instituts zur aktuellen Covid-19-Pandemie verlängert.
Ab dem 19.06.2020 gelten wieder die üblichen Fristen im Rahmen der Qualitätsvereinbarungen gemäß der Anlage 3 zum Vertrag nach § 134a SGB V. Die Verlängerungsfrist von 6 Wochen entfällt demzufolge.
Die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 3 zum Vertrag nach Paragraf 134a SGB V vorgesehene Zeitspanne wird übergangsweise von 18 Monaten auf sechs Jahre erhöht: „Die Hebamme stellt sicher, dass sie vor Neu- oder Wiederaufnahme ihres spezifischen Leistungsspektrums der freiberuflichen Hebammentätigkeit (z. B. Schwangerenvorsorge, Kurse, Geburtshilfe, Wochenbettbetreuung) die nötigen Qualifikationen (erforderliche hebammenspezifische praktische Fertigkeiten zum Umgang mit möglichen Fallkonstellationen) nach dem jeweils aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften gewährleistet. Eine Wiederaufnahme ihres spezifischen Leistungsspektrums der freiberuflichen Hebammentätigkeit liegt nicht vor, wenn diese Tätigkeit bis zu 6 Jahre nicht ausgeübt wurde.“
Ab dem 19.06.2020 gilt wieder die ursprüngliche Regelung von 18 Monaten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 3 zum Vertrag.
Nein, für alle Positionsnummern, die jetzt aufgrund der befristeten Sonderregelung auch per Kommunikationsmedium durchgeführt werden können, gilt, dass die Betreuungsleistung synchron vorrangig per Videotelefonie, aber auch per Telefon in Echtzeit erbracht werden muss.
gilt weiterhin bis zum 31.03.2021
Die Abklärung, ob die Sondervereinbarung zur Abrechnung von Hebammenleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch privatrechtlich abgerechnet werden darf, muss einzeln auf Länderebene erfolgen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Landesverband, inwieweit schon Zusagen für die befristete Vereinbarung vom 19.03.2020 und die Änderungsvereinbarung vom 25.03.2020 zum Vertrag nach § 134a SGB V für die private Abrechnung zur Anwendung vorliegen. Wir empfehlen folgendes Vorgehen: Die mögliche Anwendung von digitalen Kommunikationsmitteln (Videotelefonie, Live-Kurse) sollte in den Behandlungsvertrag mitaufgenommen werden. Die Frau muss sich im Vorfeld bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob die vereinbarten Hebammenleistungen (mit den Sonderregelungen) auch von ihrer privaten Versicherung übernommen werden.
gilt weiterhin bis zum 31.03.20201 bzw. für Kursleistungen bis 30.06.2021
Nachberechnungen für Hauptleistungen nach den vorangegangenen Corona-Vereinbarungen (19.03. und 19.06.2020) sind analog dem hebammenhilfevertrag bis spätestens zum 30. Juni 2021 einzureichen. Werden die Nachberechnungen eingereicht, tritt innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Nachberechnung im Rahmen der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V kein Verzug ein.