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DHV-Beauftragte für Fortbildung

Ute Petrus
Zur Kütte 12
36211 Alheim

Tel.: 05664 - 9390081
Fax 05664 - 9390082

petrus@
hebammenverband.de
   

Fortbildungspflicht in Baden-Württemberg

Berufsordnung Baden-Württemberg vom 1. Juli 2017

 

„§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben. […]

§ 7

Fortbildung

Hebammen und Entbindungspfleger haben sich durch geeignete Maßnahmen beruflich fortzubilden. Geeignete Inhalte von Fortbildungen sind insbesondere solche nach Maßgabe der Anlage 2. Sie sollen neben dem Studium der Fachliteratur an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 40 Stunden bzw. – sofern sie in der Geburtshilfe tätig sind – von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren teilnehmen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen. Der Nachweis kann auch in elektronischer Form erbracht werden.

Geeignete Inhalte von Fortbildungen

 1. Fortbildungen, Kongresse und Tagungen, die inhaltlich das gegenwärtig ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers betreffen oder sich ändernde Rahmenbedingungen der Berufsausübung zum Gegenstand haben,

 2. bei Tätigkeit in der außerklinischen Geburtshilfe: Notfälle in der Geburtshilfe einschließlich Reanimation des Neugeborenen,

 3. berufliche Weiterbildungen (beispielsweise Familienhebamme oder Leitungsweiterbildung),

4. Management, Qualitätsmanagement und Risikomanagement,

5. Dokumentation,

6. Kinderschutz,

7. Arbeitsschutz, Brandschutz und Hygiene,

8. Gesprächsführung und Beratungskompetenz,

9. Studium in einem Studiengang des Gesundheitswesens (beispielsweise Bachelor oder Master of Midwifery, Pflegepädagogik, Public Health),

10. Teilnahme an Qualitätszirkeln,

11. berufsspezifische Sprachkurse."

(Stand 1.7.2017)

Zuletzt geändert am 08.12.2022