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DHV-Beauftragte für Fortbildung

Ute Petrus
Zur Kütte 12
36211 Alheim

Tel.: 05664 - 9390081
Fax 05664 - 9390082

petrus@
hebammenverband.de
   

Fortbildungspflicht in Brandenburg

Berufsordnung von 1995

§ 7

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen und hygienischen Erkenntnisse zu informieren und sie zu beachten.

(2) Geeignete Mittel zur Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebammen und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.

(3) Hebammen und Entbindungspfleger müssen eine dem Absatz 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können.

Der Hebammenverband empfiehlt 30 Stunden Fortbildung in zwei Jahren

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Zuletzt geändert am 08.12.2022