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DHV-Beauftragte für Fortbildung

Ute Petrus
Zur Kütte 12
36211 Alheim

Tel.: 05664 - 9390081
Fax 05664 - 9390082

petrus@
hebammenverband.de
   

Fortbildungspflicht in Hamburg

Berufsordnung vom 25. April 2017

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung, insbesondere an bundes- und landesweiten Perinatalerhebungen zu beteiligen.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden. Die Fortbildungspflicht umfasst die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der für diesen Bereich relevanten Bezugswissenschaften. In einem Zeitraum von jeweils drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2018, sind neben dem Studium der Fachliteratur Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 60 Punkten gemäß Anlage 1 zu absolvieren. Mindestens 10 von 60 Punkten sollen auf das Thema „Notfälle in der Geburtshilfe und Reanimation des Neugeborenen“ entfallen. Für Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben und dies der zuständigen Behörde angezeigt haben, kann die Fortbildungspflicht ausgesetzt oder reduziert werden, längstens jedoch für fünf Jahre.

(3) Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements gemäß Anlage 2 beziehen.

(4) Hebammen und Entbindungspfleger weisen die Erfüllung der Fortbildungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nach.

Anlage 1

Anlage 2


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Zuletzt geändert am 08.12.2022