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DHV-Beauftragte für Fortbildung

Ute Petrus
Zur Kütte 12
36211 Alheim

Tel.: 05664 - 9390081
Fax 05664 - 9390082

petrus@
hebammenverband.de
   

Fortbildungspflicht in Hessen

Berufsordnung vom 3. Dezember 2010

Der § 2 Abs. 5 bestimmt die Fortbildungspflicht der Hessischen Hebammen und Entbindungspflegen mit folgendem Wortlaut:

(5) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich durch geeignete Maßnahmen nach der Maßgabe der Empfehlung in Anlage 1 fortzubilden. Die Maßnahmen nach Satz 1 sollen neben dem Studium der Fachliteratur im Umfang von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde nachzuweisen.

Als geeignete Fortbildungen nach Anlage 1 werden empfohlen:

Geeignete Fortbildungen

  1. Fortbildungen, Kongresse und Tagungen, die inhaltlich das gegenwärtig ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme betreffen oder sich ändernde Rahmenbedingungen der Berufsausübung zum Gegenstand haben,
  2. bei Tätigkeit in der außerklinischen Geburtshilfe: Notfälle in der Geburtshilfe einschließlich Reanimation des Neugeborenen,
  3. berufliche Weiterbildungen (beispielsweise Familienhebamme, Leitungsweiterbildung),
  4. Management, Qualitätsmanagement, Risikomanagement,
  5. Dokumentation,
  6. Arbeitsschutz, Brandschutz und Hygiene,
  7. Gesprächsführung, Beratungskompetenz,
  8. Studium in einem Studiengang des Gesundheitswesens (beispielsweise Bachelor/Master of Midwifery, Pflegepädagogik, Public Health),
  9. Teilnahme an Qualitätszirkeln,
  10. Berufsspezifische Sprachkurse.

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Zuletzt geändert am 08.12.2022