Ute Petrus
Zur Kütte 12
36211 Alheim
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Berufsordnung vom 10.03.2003
Am 9. Dezember 2009 wurde die Hebammen-Berufsverordnung vom 26. März 2003, insbesondere durch die Änderung des §2 Artikel 3 aktualisiert. Zur Fortbildungspflicht gibt dieser Artikel das Folgende vor:
(3) Die Berufsangehörigen im Sinne des § 1 Satz 1 erfüllen die Pflicht zur Fortbildung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes, wenn sie die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nachweisen, die eine Gesamtdauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren haben. Der dreijährige Zeitraum beginnt erstmals am 1. Januar 2010. Die Berufsangehörigen haben der für den Ort der Berufsausübung zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) auf deren Verlangen die Nachweise vorzulegen.