Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, liebe werdende Hebammen,
###USER_eigene_anrede###,
wir möchten Sie wieder über einige Neuerungen und Veränderungen in der derzeitigen Corona-Situation auf dem Laufenden halten und Sie mit aktuellen Informationen und Arbeitshilfen für Ihre Berufspraxis versorgen. Wir bedanken uns herzlich für Ihren unermüdlichen Einsatz in dieser herausfordernden Zeit und wünschen Ihnen weiterhin viel Kraft und alles Gute!
Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund, Ihr DHV-Krisenstab
Erneute Anpassung der Testverordnung
Die Testverordnung wurde im März noch einmal angepasst. Damit gibt es mehr Möglichkeiten für Hebammen, sich zu testen/testen zu lassen. Wir möchten Ihnen einen möglichst umfassenden Überblick über diese Testmöglichkeiten geben. Gleichzeitig sind aber immer noch einige Fragen ungeklärt, die wir im nächsten Newsletter beantworten und auch noch einmal zusammenhängend auf der Corona-Website veröffentlichen werden.
Hebammen haben vier Möglichkeiten, sich auf Corona testen zu lassen:
1. Über die kostenlose "Bürger*innentestung", die jeder und jedem ein- bis zweimal die Woche (je nach Bundesland) zusteht. Die Testung erfolgt in Apotheken, Testzentren etc.
2. Über die so genannten Schnelltests zur Eigenanwendung, die auf eigene Kosten in Apotheken, Drogerien, Supermärkten oder im Internet bezogen werden können.
3. Über die kostenlose präventive Testung in den Arztpraxen für Angehörige sonstiger humanmedizinischer Heilberufe einmal die Woche.
4. NEU: Mit selbst beschafften PoC-Antigen-Tests, die über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
Zu diesem neuen Anspruch ein paar weiterführende Infos:
In der aktuellen Fassung der Testverordnung werden die so genannten Praxen sonstiger humanmedizinischen Heilberufe – dazu zählen auch Hebammen, Physiotherapeuten, Logopäden – mit den Arztpraxen in eine gemeinsame Gruppe einsortiert. Damit haben alle diese Berufsgruppen einen Anspruch darauf, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests je in der Einrichtung tätiger Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zur Selbsttestung zu nutzen. In der Verordnungsbegründung steht noch einmal sehr klar, dass auch freiberufliche Hebammen zu dieser Gruppe gehören. Der Anspruch gilt also auch für sie.
Die Abrechnung für die selbst beschafften Tests erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung (KV), in deren Bezirk die entsprechende Einrichtung/Hebamme ihren Sitz hat. Das gilt auch für (freiberufliche) Hebammen, selbst wenn diese bisher noch keine Art von Abrechnungskontakt zur KV hatten. Dafür muss eine Registrierung bei der KV erfolgen, in deren Bezirk die (freiberufliche) Hebamme ihren Sitz hat: https://www.kbv.de/html/432.php
Das gilt auch trotz der Information auf der Website der KBV, dass die Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe keine Leistungen oder Sachkosten nach der Testverordnung abrechnen können. Dort muss die Information noch überarbeitet werden. Dies werden wir unverzüglich einfordern. Außerdem kümmern wir uns zeitnah um eine Regelung zur Bescheinigung eines negativen, selbst durchgeführten Schnelltests. Bisher ist nicht vorgesehen, dass Hebammen sich diese Bescheinigung selbst ausstellen können.
Problematisch war bisher, dass Hebammen nach der Medizinprodukteabgabe-Verordnung keine PoC-Antigen-Schnelltests in den Apotheken oder online kaufen durften. Auch diese Verordnung wurde angepasst und damit Hebammen die Möglichkeit gegeben, diese Tests zu beziehen. Das wird auch noch einmal in einer Auslegungshilfe des BMG bestätigt, in dem dort Hebammen explizit in der Aufzählung von Personen, Unternehmen und Einrichtungen, an die PoC-Antigenschnelltest abgegeben werden dürfen, genannt werden: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/MPAV-Aend_Auslegungshilfe_end_2021-02-08.pdf (S. 7).
Noch einmal zusammengefasst: Um diese Möglichkeit der Testung zu nutzen, müssen Sie sich bei der KV in ihrem Bundesland (Achtung: In NRW gibt es zwei KVen) registrieren.
Angehängt finden Sie die formaljuristische Argumentation zur neuen Testverordnung mit allen relevanten Paragraphen, die im Zweifelsfall Klarheit bringen sollte.
Der Krisenstab wird versuchen, zu kommender Woche die folgenden Informationen nachzuliefern:
• Grafik zu den einzelnen Möglichkeiten und Wegen der Testung (Website)
• Überarbeitung des bisherigen Testkonzepts zur Einreichung beim ÖGD (Website)
• Wie genau läuft die Registrierung bei einer KV ab?
• Wie können Hebammen sich ein negatives Testergebnis bescheinigen?
Abschließend muss leider auch noch gesagt werden: Neben der neuen Testverordnung gibt es zur Zeit tagesaktuelle Anpassungen der Länderverordnungen sowie Allgemeinverfügungen usw. in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten je nach Inzidenzlage, so dass wir Ihnen dringend empfehlen, sich täglich über die Regelungen vor Ort zu informieren. Hilfreich kann hierbei die App "Darf ich das?" sein. Sie informiert über die Regeln und Gesetze und deren Änderungen in den einzelnen Regionen. Mehr Informationen finden Sie unter: https://www.darfichdas.info/ .
Auswirkungen von Tests auf Ihren Arbeitsalltag
Mit dem bundesweit steigenden Angebot von Antigen-, Schnell- und Antigen-Selbsttests, sowie der Zunahme der Anzahl an Menschen, die gegen COVID-19 geimpft sind, stehen immer mehr Hebammen vor der Frage, ob und wie es ihren Arbeitsalltag mit der Pandemie beeinflusst.
Für persönliche Kontakte bleibt vorerst alles beim Alten: Selbst bei negativen Antigentests gelten weiterhin die AHA-L-Regeln. Dies gilt sowohl für Hausbesuche, als auch für Besuche in einer Hebammenpraxis.
Präsenzkurse sind weiterhin nur dort möglich, wo sie auch behördlich erlaubt sind. Diese dürfen nur unter den vorgegebenen Hygieneauflagen, bzw. dem vorgelegten und mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzept durchgeführt werden.
Bei geimpften Personen (Hebammen selbst oder Mitglieder des Haushalts der Frau) gelten ebenfalls nach wie vor sowohl die AHA-L-Regeln, als auch Arbeitshilfen und Vorgaben wie die Arbeitsschutzstandards der BGW.
Somit bleibt es auch bei der Empfehlung, dass sich außer der Frau und dem Kind nach Möglichkeit keine weitere Personen im selben Zimmer, in dem der Hausbesuch stattfindet, aufhalten sollte. Laut RKI bieten die COVID-19-Impfstoffe nach derzeitigem Kenntnisstand zwar eine gute Wirksamkeit, jedoch keinen 100-prozentigen Schutz, und es kann trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkankung kommen.
Corona-Sondervereinbarung verlängert
Die Fortschreibung der befristeten Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflichen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V ist verlängert. Die digitale Leistungserbringung ist weiterhin bis zum 30. Juni 2021 möglich, digitale Kursangebote bis zum 30. September 2021. Hier erfahren Sie mehr.
Aktuelles Formular zur hebammenhilflichen Leistungsgrenze
Im Corona-Sondernewsletter vom 19. Februar 2021 haben wir darüber berichtet, was bei der Übernahme der ambulanten Betreuung von früh oder krank entlassenen Wöchnerinnen und Neugeborenen zu beachten ist. Übernimmt eine Hebamme Leistungen, für die sie nicht ausreichend qualifiziert ist, kann ihr im Schadensfall ein sogenanntes Übernahmeverschulden zur Last gelegt werden. Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Im Handbuch des QM-Systems des DHVs finden Sie hierzu ein aktuelles Formular, unter Punkt 1.4.
Welche Empfehlungen gibt es für Stillende zur Impfung gegen Sars-CoV-2?
In letzter Zeit ist der AstraZeneca-Impfstoff in die Kritik geraten, da es nach der Impfung vorwiegend bei Frauen einige schwerwiegende Komplikationen gegeben hat. Dadurch ist Verunsicherung entstanden. Grundsätzlich gibt es bislang keine Daten über die Sicherheit von COVID-19-Impfstoffen in der Stillzeit. Man geht jedoch nach wie vor davon aus, dass sie kein Risiko für den gestillten Säugling darstellen. Aus diesem Grund haben die WHO und viele andere nationale und internationale Verbände konstatiert, dass die Impfstoffe (Pfizer/BioNTech, Moderna und AstraZeneca) während des Stillens verabreicht werden können. Weitere Informationen erhalten Sie hier .
Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), die Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM) und die Nationale Stillkommission (NSK) haben in einer gemeinsamen Erklärung festgestellt, dass mit der Verabreichung von Nicht-Lebendimpfstoffen während der Stillzeit nach bisherigem Kenntnisstand kein erhöhtes Risiko für die Stillende oder den Säugling verbunden ist. Zur Anwendung von mRNA-Impfstoffen in der Stillzeit, z.B. zum Einfluss auf den gestillten Säugling oder die Muttermilchproduktion/-sekretion, liegen jedoch derzeit keine Daten vor. Die gemeinsame Erklärung der drei Fachgesellschaften erhalten Sie hier .
Die Entscheidung, ob ein Impfstoff bei Schwangeren angewendet wird, sollte in enger Absprache mit einer medizinischen Fachkraft und unter Berücksichtigung des Nutzens und der Risiken getroffen werden. Der potenzielle Nutzen der Impfung überwiegt bei Stillenden mit erhöhtem COVID-19-Risiko die theoretischen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Impfung deutlich.
Hinweis auf die SafeVac App des Paul-Ehrlich-Instituts
Bei der Impfung mit einem der Impfstoffe gegen das Coronavirus kann es zu Nebenwirkungen kommen. Um die Verträglichkeit der Impfstoffe zeitnah und auf breiter Datenbasis zu erfassen, hat das Paul-Ehrlich-Institut eine App entwickelt, mit der Geimpfte digital Auskunft darüber geben können, wie sie den Impfstoff vertragen haben. Je mehr Geimpfte teilnehmen und Informationen übermitteln, desto aussagekräftiger sind die entsprechenden Daten. Eine Registrierung muss innerhalb von 48 Stunden nach der ersten oder zweiten Impfung erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten auch 2021 deutlich erhöht
Die Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtern. Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt 2021 von 44.590 Euro auf 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Für 2020 war die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bereits auf 44.590 Euro erhöht worden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.
Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Alle aktuellen Informationen finden Sie jederzeit unter www.hebammenverband.de/corona